Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)
1. Allgemeine Bestimmungen
§1.1
Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen, nachfolgend „AVB“ genannt, regeln die Grundsätze der Zusammenarbeit der Parteien im Bereich der Lieferung von Erzeugnissen und der Erbringung von Dienstleistungen, die von KARTON-PAK Cieszyn sp. z o.o., nachfolgend „KARTON-PAK“, dem Käufer angeboten werden.
§1.2
Käufer im Sinne dieser AVB ist ein Unternehmer, d. h. eine juristische Person, eine organisatorische Einheit ohne Rechtspersönlichkeit sowie eine natürliche Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer Eintragung in das Gewerberegister ausübt und im eigenen Namen eine wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit ausführt. Die AVB gelten für alle Kaufverträge und Dienstleistungsverträge, die zwischen KARTON-PAK und dem Käufer geschlossen werden, einschließlich individuell ausgehandelter Verträge, es sei denn, die Parteien schließen die Anwendung der AVB im Inhalt des jeweiligen Vertrages ausdrücklich und eindeutig aus.
§1.3
Die AVB bestimmen die Regeln für den Abschluss von Kaufverträgen durch KARTON-PAK und bilden einen integralen Bestandteil aller Kaufverträge, die von KARTON-PAK und dem Käufer (Vertragsparteien) geschlossen werden, es sei denn, die Parteien schließen die AVB im Vertragstext ausdrücklich aus.
§1.4
Die AVB binden den Käufer ab dem Zeitpunkt ihrer Übergabe (in Papierform oder elektronisch) vor Abschluss des Vertrages/Auftrages oder ab dem Zeitpunkt, in dem dem Käufer die leichte Kenntnisnahme ihres Inhalts ermöglicht wurde. Die AVB sind von KARTON-PAK auf der Website unter www.karton-pak.pl veröffentlicht.
§1.5
Ein mit dem Käufer geschlossener Vertrag kann Bestimmungen enthalten, die von den AVB abweichen. In diesem Fall sind die Parteien in Bezug auf diese abweichenden Bestimmungen an den Vertrag gebunden.
§1.6
Im Falle eines Widerspruchs zwischen den AVB und den vom Käufer verwendeten Geschäftsordnungen/Regelwerken oder Vertragsmustern umfasst der Vertrag nicht diejenigen Bestimmungen, die miteinander im Widerspruch stehen.
§1.7
Im in §1.6 genannten Fall sind die Parteien verpflichtet, einander unverzüglich über die Anwendung von Regelwerken und Vertragsmustern sowie über bestehende Widersprüche zu informieren. Die Parteien sind berechtigt, den Abschluss des Vertrages zu verweigern, sofern sie nicht rechtzeitig eine Einigung über den Anwendungsumfang der AVB erzielen.
§1.8
Sofern die Parteien einen anderen Vertrag geschlossen haben, der die Regeln des Verkaufs oder der Distribution von Waren regelt, gelten bei Widersprüchen zwischen dessen Bestimmungen und den AVB die Bestimmungen dieses anderen Vertrages.
2. Verkaufsbedingungen
§2.1
Die Erzeugnisse von KARTON-PAK werden auf Grundlage individueller Bestellungen nach den Standards FEFCO und ECMA hergestellt; ihre Ausführung erfordert die Erstellung einer genauen beschreibenden Dokumentation. Ebenso werden Projekte auf Grundlage von Zeichnungen oder Mustern ausgeführt, die vom Kunden übermittelt werden. Der Käufer erteilt die Bestellung in der in diesen AVB §2.5 angegebenen Weise auf Basis des Angebots von KARTON-PAK, das schriftlich, elektronisch oder per Fax übermittelt wurde.
§2.2
Die Angebotsanfrage sollte enthalten: eine vorläufige Produktspezifikation – einschließlich der Innenmaße in der Reihenfolge Länge × Breite × Höhe (L×B×H), die Konstruktionsnummer nach FEFCO oder ECMA oder eine individuelle Zeichnung bzw. ein physisches Muster, die Materialangabe, die Druckart, Veredelungen sowie die Auflage.
§2.3
Das Angebot enthält mindestens:
- eine vorläufige Produktspezifikation – einschließlich der Innenmaße in der Reihenfolge Länge × Breite × Höhe (L×B×H), die Konstruktionsnummer nach FEFCO oder ECMA oder eine individuelle Zeichnung bzw. ein physisches Muster, die Materialangabe, die Druckart, Veredelungen sowie die Auflage,
- den Nettopreis in PLN oder Euro,
- Zahlungsbedingungen einschließlich Zahlungsfrist,
- einen unverbindlichen Liefertermin.
§2.4
Der im Angebot vorgeschlagene Preis gilt bis zum auf dem Angebot angegebenen Datum oder – falls kein Datum angegeben ist – 1 Monat. Angebote in Euro gelten zusätzlich zu den vorgenannten Bedingungen bis zu dem Zeitpunkt, an dem sich der Eurokurs um ±5% gegenüber dem Ausstellungsdatum des Angebots ändert. Maßgeblich ist der Kurs nach dem durchschnittlichen Wechselkurs der NBP am Tag der Übermittlung der Bestellung durch den Kunden.
§2.5
Während der Bindungsfrist kann der Käufer das Angebot jederzeit durch Abgabe einer Bestellung für die vom Angebot erfassten Produkte annehmen.
§2.6
Die Bestellung des Käufers hat zu enthalten:
- Empfängerbezeichnung, Name der bestellenden Person, Datum, Unterschrift oder elektronische Bestätigung (z. B. per E-Mail),
- Bezugnahme auf das Angebot oder die bestehende Technologie mit aktuellem Preis,
- Spezifikation der bestellten Produkte gemäß den im Angebot verwendeten Bezeichnungen,
- gewünschten Liefertermin, nicht kürzer als der im Angebot angegebene unverbindliche Termin,
- Lieferort,
- Vor- und Nachname der zur Entgegennahme der Lieferung bevollmächtigten Person.
Bestellungen müssen elektronisch oder in Papierform aufgegeben werden.
§2.7
- Bestellungen, die Änderungen gegenüber dem Angebot enthalten oder dessen Inhalt ergänzen, gelten nicht als Annahme des Angebots, sondern als neues Angebot im Sinne des Zivilgesetzbuches. In diesem Fall verliert das bisherige Angebot von KARTON-PAK seine Gültigkeit.
- Bestellungen, die nach 12:00 Uhr eingehen, gelten als Bestellungen des nächsten Arbeitstages.
- Von KARTON-PAK druckfertig erstellte Projekte müssen vom Kunden genehmigt werden. Nach Genehmigung übernehmen wir keine Verantwortung für deren Inhalt.
- Die volle Verantwortung für die bestellten Produkte/Waren/Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Rechtskonformität, insbesondere im Hinblick auf die Verletzung von Rechten Dritter (Urheberrechte, Vermögensrechte, Persönlichkeitsrechte, eingetragene Marken und andere), trägt der Käufer. Im Falle von Ansprüchen Dritter stellt der Käufer KARTON-PAK von der Haftung frei und trägt sämtliche mit einem solchen Anspruch verbundenen Kosten.
- Erhaltene Grafikprojekte archivieren wir nicht länger als 2 Jahre, sofern die Häufigkeit der Druckbestellung dieses Projekts nicht seltener als einmal pro Halbjahr ist. Projekte, die nur einmal gedruckt werden („Einmal-Druck“), archivieren wir nicht länger als ein halbes Jahr.
- Papierproofs archivieren wir nicht länger als 1 Jahr.
- Stanzformen lagern wir bis zu ihrem Verschleiß, jedoch nicht länger als 2 Jahre ab der letzten Nutzung.
- Die farbliche Visualisierung von Projekten in elektronischer Form hängt weitgehend von der Monitorkalibrierung ab; daher muss der endgültige Druck auf Papier auf einem Proof oder der Druckfreigabe an der Maschine basieren.
a) KARTON-PAK kann auf Wunsch des Käufers gegen Entgelt einen Probedruck an der Offsetmaschine unter Verwendung von Druckplatten in der Menge von 10 Bogen zuzüglich Versandkosten (abhängig vom Standort – innerhalb oder außerhalb des Landes) ausführen,
b) auf Wunsch ist eine Farbabnahme an der Maschine möglich.
§2.8
Der Vertrag zwischen den Parteien kommt zu den Bedingungen zustande, die in der Auftragsbestätigung von KARTON-PAK und in den AVB festgelegt sind. Der Vertrag kommt mit vorbehaltloser Annahme des Angebots zustande. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform bei sonstiger Nichtigkeit. Sämtliche Angebots- und Projektdokumentation ist Eigentum von KARTON-PAK und darf ohne schriftliche Zustimmung von KARTON-PAK nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden; andernfalls drohen rechtliche Folgen, einschließlich solcher nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
§2.9
KARTON-PAK behält sich das Recht vor, vom Käufer vor Vertragsabschluss folgende Dokumente zu verlangen:
a) aktuellen Auszug aus dem Unternehmerregister KRS oder aus dem Gewerberegister,
b) Bescheid über die Vergabe der REGON-Nummer,
c) Bescheid über die Vergabe der NIP-Nummer.
KARTON-PAK behält sich ferner das Recht vor, die vorgenannten Dokumente auch während der Vertragsdurchführung bis zur Erfüllung der gegenseitigen Leistungen zu verlangen.
§2.10
KARTON-PAK behält sich das Recht vor, vom Käufer – vor Beginn der Auftragsausführung – die Bestellung unwiderruflicher Zahlungssicherheiten zugunsten des Verkäufers zu verlangen in Form von:
a) Bankgarantie,
b) Dokumentenakkreditiv,
c) Versicherungspolice,
d) Abtretung von Forderungen,
e) Eigenwechsel mit dem Vermerk „ohne Protest“,
f) Bürgschaft Dritter.
§2.11
Der in der Auftragsbestätigung von KARTON-PAK angegebene Liefertermin kann sich verlängern, falls Umstände eintreten, für die KARTON-PAK nicht verantwortlich ist, insbesondere höhere Gewalt.
§2.12
Wenn der Käufer von der Ausführung der aufgegebenen Bestellung zurücktritt, ist er verpflichtet, dem Lieferanten sämtliche nachweisbaren Kosten zu erstatten, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Ausführung der Bestellung entstehen, sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Bruttowertes der Bestellung zu zahlen, von der der Käufer zurückgetreten ist. Unabhängig von der Vertragsstrafe kann KARTON-PAK Schadensersatz über deren Höhe hinaus geltend machen.
§2.13
- Als Liefernachweis („Liefernachweis“) gilt die Mehrwertsteuerrechnung oder das WZ-Dokument.
§2.14
- Im Falle der Nichtabnahme der Ware durch den Kunden beträgt die Lagergebühr 3,00 PLN netto/Tag je Palettenstellplatz. Die Lagergebühren werden nach Ablauf von 7 Tagen ab Benachrichtigung des Kunden über die Abholbereitschaft der Ware oder ab Rechnungsstellung berechnet.
3. Mehrwertsteuerrechnungen (VAT)
§3.1
- Für jede Lieferung auf Grundlage jeder Bestellung stellt der Lieferant eine separate Rechnung aus; Teillieferungen auf Grundlage von WZ-Dokumenten sowie die Ausstellung einer Sammelrechnung für einen Zeitraum von einem Kalendermonat sind zulässig.
- Rechnungen und Korrekturrechnungen werden per Post oder elektronisch versandt oder zusammen mit der Ware an die im Handelsvertrag angegebene Adresse geliefert.
- Der Käufer ist berechtigt, die Zustelladresse durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten zu ändern.
- Jede Rechnung muss den geltenden Vorschriften entsprechen und zudem die Bestellnummer des Käufers enthalten.
- Der Käufer ermächtigt den Lieferanten, eine Mehrwertsteuerrechnung ohne seine Unterschrift auszustellen.
- Im Falle der Insolvenzanmeldung des Käufers oder der Einleitung eines Verfahrens gegen ihn, eines bankseitigen Vergleichsverfahrens oder der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens durch andere Gläubiger ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich den Eigentumsvorbehalt für nicht bezahlte Ware den zuständigen Behörden anzuzeigen und die Ware an den Lieferanten zurückzugeben.
4. Preis und Zahlung
§4.1
Angebote umfassen ausschließlich Nettopreise in der angegebenen Währung und enthalten daher keine Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird nach dem jeweils geltenden Steuersatz hinzugerechnet.
§4.2
Mitarbeiter von KARTON-PAK sind zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Der Besteller ist berechtigt, kostenlose Muster von Verpackungen und anderen Erzeugnissen von KARTON-PAK zu erhalten, sofern KARTON-PAK über das entsprechende Material verfügt und das Modell auf dem Plotter ohne Druck hergestellt wird. Muster und Modelle mit Druck sowie individuelle Ausarbeitungen von Konstruktion und Grafik sind kostenpflichtig nach individueller Kalkulation.
§4.3
Sofern das Angebot von KARTON-PAK eine Teilvorauszahlung vorsieht, ist der Käufer, der das Angebot angenommen hat, verpflichtet, die Vorauszahlung in der im Angebot angegebenen Höhe innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt der Auftragsannahmebestätigung zu leisten, sofern im Angebot keine andere Frist angegeben ist, in jedem Fall jedoch spätestens vor dem Liefertermin. Der Restpreis wird vom Käufer innerhalb der sich aus der Rechnung ergebenden Frist bezahlt.
§4.4
Bei Nichtbezahlung der Proforma-Rechnung (teilweise oder vollständig) innerhalb von 7 Tagen wird der Auftrag storniert.
§4.5
Sofern nicht anders angegeben, erfolgen alle Zahlungen per Überweisung auf das Bankkonto von KARTON-PAK, das in dem Dokument angegeben ist, aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt.
§4.6
Der Käufer ist verpflichtet, alle Zahlungen an KARTON-PAK fristgerecht zu leisten. Für jeden Tag des Zahlungsverzugs ist KARTON-PAK berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen für Zahlungsverzug in Handelsgeschäften zu berechnen.
§4.7
KARTON-PAK behält sich das Recht vor, die Ausführung des Kaufvertrages und die Herausgabe der Ware bzw. die Erbringung der Dienstleistung auszusetzen, wenn die erforderliche Vorauszahlung nicht geleistet wurde.
§4.8
KARTON-PAK ist berechtigt, die Ausführung aller oder einzelner Verträge mit einem bestimmten Käufer auszusetzen sowie die Annahme neuer Bestellungen dieses Käufers auszusetzen, wenn Zahlungsrückstände bei fälligen Rechnungen bestehen oder wenn der individuell vereinbarte Kreditrahmen überschritten wird, d. h. der Betrag der nicht fälligen Forderungen von KARTON-PAK gegenüber dem Käufer zuzüglich des Werts bestätigter Bestellungen.
§4.9
Als Tag des Zahlungseingangs gilt der Tag der Gutschrift der Geldmittel auf dem Bankkonto von KARTON-PAK.
5. Risikoübergang
§5.1
Das Risiko des zufälligen Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Käufer auf den Käufer über. Soll die Ware von KARTON-PAK an den vom Käufer angegebenen Ort versandt werden, gilt die Übergabe als erfolgt mit der Übergabe der Ware durch den Beförderer an den Kunden.
§5.2
Verzögert sich die Abnahme der Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht das Risiko des zufälligen Verlustes oder der Beschädigung am Tag nach dem vereinbarten Abholtermin auf den Käufer über. Befindet sich der Käufer im Verzug mit der Abnahme, kann KARTON-PAK die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern. KARTON-PAK kann die Ware auch auf Rechnung des Käufers verkaufen, hat dem Käufer jedoch zuvor eine zusätzliche Abholfrist zu setzen, es sei denn, eine Fristsetzung ist nicht möglich oder die Ware ist verderblich oder es droht aus anderen Gründen ein Schaden. Über den Verkauf informiert KARTON-PAK den Käufer unverzüglich.
§5.3
Bei Versendung der Ware an den Bestimmungsort durch einen Beförderer ist der Käufer verpflichtet, die Sendung unverzüglich auf Mängel, Fehlmengen und sonstige Schäden in der für solche Sendungen üblichen Weise zu prüfen. Stellt der Käufer fest, dass während des Transports eine Fehlmenge oder Beschädigung eingetreten ist, hat er alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung der Haftung des Beförderers zu ergreifen. Er hat außerdem KARTON-PAK spätestens am nächsten Arbeitstag nach dem Liefertag zu informieren, andernfalls verliert er Ersatzansprüche gegenüber KARTON-PAK aus diesem Titel.
6. Reklamationen
§6.1
1/ Voraussetzung für die Anerkennung einer Reklamation ist die ordnungsgemäße Lagerung und Nutzung der Erzeugnisse gemäß den folgenden Regeln:
- Ware so transportieren und lagern, dass sie nicht mechanischen Beschädigungen, Verschmutzungen oder Durchfeuchtung ausgesetzt ist.
- Ware auf Paletten in überdachten Räumen bei 45–60% Luftfeuchtigkeit und 10–35°C lagern. Die Lagerung von Kartonerzeugnissen unter diesen Bedingungen gewährleistet optimale Festigkeit und verhindert das Brechen der Pappe beim Umklappen der Klappen über 110°.
- Plötzliche Temperatur- und Feuchtigkeitsänderungen vermeiden.
- Vor Durchfeuchtung und direkter Sonneneinstrahlung schützen.
- Vor der Verwendung die Ware unter Bedingungen akklimatisieren, die den späteren Einsatzbedingungen ähneln.
§6.2
Technische Parameter und Toleranzen
1/ Als vertragsgemäß gelten Erzeugnisse innerhalb folgender Toleranzen:
- Maßtoleranz bei Verpackungen ohne Stanzform: ±3 mm
- Maßtoleranz bei Verpackungen mit Stanzform: ±0,1 mm
- Maßtoleranz bei geklebten Verpackungen an der Klebestelle: ±3 mm
- Grammaturtoleranz: ±5%
- ECT-Toleranz: ±10%
- Toleranz beim Flexodruck: ±3 mm
Mengentoleranzen bei Auflagen:
Flexodruck auf Wellpappe – Stanzteile sowie geklebte Verpackungen:
- bis 500 Stk.: +10% / -5%
- 501–2000 Stk.: +7% / -5%
- über 2000 Stk.: +5% / -5%
Sonstige Wellpappverpackungen:
- +5% / -5%
Offsetdruck auf Vollkarton / kaschiert:
- bis 500 Stk.: +20% / -7%
- 501–1000 Stk.: +15% / -5%
- 1001–2000 Stk.: +10% / -5%
- über 2000 Stk.: +7% / -3%
Vollkarton / kaschiert ohne Druck:
- bis 500 Stk.: +10% / -5%
- 501–1000 Stk.: +10% / -5%
- 1001–2000 Stk.: +7% / -3%
- über 2000 Stk.: +5% / -3%
Mengenabweichungen innerhalb von ±1% gegenüber den in den Lieferdokumenten angegebenen Mengen ergeben sich aus dem Produktionsprozess und stellen keinen Mangel dar.
§6.3
Meldung von Mengen- und Qualitätsreklamationen
- Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Lieferung zu prüfen.
- Reklamationen bezüglich Qualität/Menge oder Transportschäden werden nur bearbeitet, wenn die Mängel/Schäden bei Abnahme gemeldet, im Lieferdokument vermerkt und durch den Vertreter des Lieferanten bestätigt wurden. Die Reklamation ist schriftlich innerhalb von 5 Tagen ab Lieferdatum an den Lieferanten zu senden. Fehlt der Vermerk oder wird die Frist nicht eingehalten, ist eine Bearbeitung ausgeschlossen. Dies gilt für Lieferungen auf Kosten des Lieferanten.
- Bei Abholung mit eigenem Transportmittel werden Mengen- und Qualitätsreklamationen nach Abnahme nicht berücksichtigt.
- Beladung mittels Gabelstapler oder Verladerampe erfolgt nur auf dafür geeignete Fahrzeuge. Beladung anderer Fahrzeugtypen ist nur auf Wunsch und Verantwortung des Käufers oder des Beförderers zulässig.
- Qualitätsreklamationen zu Mängeln, die nach Lieferung festgestellt werden, deren Ursache jedoch bereits vor Lieferung in der Ware angelegt war, sind zulässig, sofern innerhalb von 7 Tagen ab Feststellung und maximal innerhalb von 3 Wochen ab Lieferung ein Reklamationsprotokoll vorgelegt wird. Danach erlöschen diese Rechte.
- Bei Lieferung durch ein Transportunternehmen hat der Käufer vor Annahme zu prüfen, ob die Sendung beschädigt wurde. Bei Schäden ist ein Protokoll des Beförderers zu erstellen und der Lieferant unverzüglich zu informieren, andernfalls entfällt das Reklamationsrecht hinsichtlich Transportschäden.
- Reklamationen werden innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Eingang des Protokolls/der Meldung geprüft. Innerhalb dieser Frist informiert der Lieferant den Käufer über die Art der Erledigung.
- Voraussetzung der Bearbeitung ist die Rücksendung der reklamierten Ware an den Sitz von KARTON-PAK. Die Transportkosten trägt der Käufer unabhängig vom Ergebnis.
- Bei erforderlichen Zusatzprüfungen kann die Frist verlängert werden; der Käufer wird informiert.
- Bei Anerkennung der Reklamation wird KARTON-PAK nach eigener Wahl Austausch, Nachbesserung, Preisreduzierung (Korrekturrechnung) oder Rückerstattung des Preises für den mangelhaften Teil vornehmen. Die Haftung aus Gewährleistung ist auf den Nettowert der reklamierten Partie beschränkt; mittelbare Kosten (Transport, Demontage, Montage) sind ausgeschlossen. Keine Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn.
- Mengenabweichungen von ±1% werden systembedingt nicht per Korrekturbeleg ausgeglichen; fehlende Ware wird nicht nachgeliefert. Keine Haftung für Mängel infolge unsachgemäßer Lagerung/Nutzung durch den Käufer.
7. Eigentumsvorbehalt
§7.1
KARTON-PAK ist berechtigt, das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vorzubehalten.
§7.2
Bei Eigentumsvorbehalt verliert der Käufer, dem die Ware übergeben wurde, das Recht zum Besitz bereits bei Zahlungsverzug.
Wenn KARTON-PAK den Rechtsweg zur Geltendmachung der Kaufpreiszahlung beschreitet, kann es nicht zugleich unter Berufung auf den Eigentumsvorbehalt die Herausgabe der verkauften Ware verlangen.
8. Nicht- und/oder Schlechterfüllung
§8.1
Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, gesetzliche Verzugszinsen für Zahlungsverzug in Handelsgeschäften zu zahlen.
9. Schlussbestimmungen
§9.1
Keine Partei haftet für Nicht- oder Schlechterfüllung aus dem Kaufvertrag, wenn diese durch höhere Gewalt verursacht wurde. Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, von der Partei unabhängiges, nicht vorhersehbares und nicht abwendbares Ereignis, auch wenn zur Vermeidung Maßnahmen erforderlich wären, deren Kosten den möglichen Nutzen übersteigen; insbesondere: Krieg, Naturkatastrophen wie Erdbeben oder Hochwasser, Explosion, Brand, Streik usw.
§9.2
Die AVB sind Bestandteil jedes Kaufvertrages und gelten, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde und sofern die Parteien die AVB nicht ausdrücklich im Vertragstext ausschließen.
§9.3
Für alle Verkäufe gelten die AVB in der Fassung vom Tag der Bestellung. Änderungen der AVB betreffen keine zuvor geschlossenen Verträge, d. h. vor Inkrafttreten geänderter AVB.
§9.4
Anwendbares Recht ist polnisches Recht. Die polnischen Fassungen von Vertrag und AVB sind die Originalversion. In nicht geregelten Fragen gelten die Vorschriften des polnischen Rechts, insbesondere des Zivilgesetzbuches. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§9.5
In nicht geregelten Fragen gelten die Vorschriften des polnischen Rechts, insbesondere das Zivilgesetzbuch sowie das Gesetz zur Bekämpfung übermäßiger Verzögerungen bei Handelsgeschäften.
§9.6
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist das für den Sitz von KARTON-PAK zuständige Gericht.
Cieszyn, 2026-03-01 Cieszyn


