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Pflichten und Dokumentation

1. Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

1.Auf die verkauften Verpackungen und Verpackungsmaterialien kann die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, nachstehend „PPWR“ genannt, Anwendung finden.

2.Für die Zwecke dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen gilt:

a)“PPWR-Erzeuger“ ist der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 PPWR genannte Rechtsträger, der insbesondere für die Konformitätsbewertung der Verpackung, die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung verantwortlich ist;

b)“PPWR-Lieferant“ ist ein Rechtsträger, der dem PPWR-Erzeuger Verpackungen oder Verpackungsmaterial liefert;

c)“EPR-Hersteller“ ist der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 PPWR genannte Rechtsträger, der in einem bestimmten Mitgliedstaat für die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung verantwortlich ist.

3.Die Rollen der Parteien werden für jede Verpackung oder Verpackungsgruppe gesondert anhand der PPWR-Vorschriften und der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Auftrags bestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen ändern oder übertragen keine Rollen, die den Parteien unmittelbar durch Rechtsvorschriften zugewiesen sind.

2. Bestimmung der Rolle des PPWR-Erzeugers

1.Bei der Bestimmung der Rolle des PPWR-Erzeugers werden insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:

a)Art und Funktion der Verpackung;

b)der Rechtsträger, der den Auftrag erteilt und über die Entwurfsspezifikation entscheidet;

c)der Name, die Marke oder das Warenzeichen auf der Verpackung oder auf dem darin verpackten Produkt;

d)der Rechtsträger, der das Befüllen, Verschließen, Zusammenstellen oder andere abschließende Schritte der Vorbereitung des Produkts in der Verpackung vornimmt;

e)der Status des Käufers als Kleinstunternehmen;

f)der Mitgliedstaat, in dem die Parteien ansässig sind.

2.Bei Verkaufs- und Umverpackungen für Produkte des Käufers, insbesondere bei Verpackungen, die mit dem Namen oder Warenzeichen des Käufers versehen oder nach einer vom Käufer festgelegten Entwurfsspezifikation hergestellt werden, ist grundsätzlich der Käufer der PPWR-Erzeuger, vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahme für Kleinstunternehmen.

3.Bei Transportverpackungen, Serviceverpackungen in ihrer endgültigen Form und Verpackungen für die Primärproduktion ist grundsätzlich der Rechtsträger PPWR-Erzeuger, der die Verpackung physisch herstellt, es sei denn, die Verpackung ist mit dem Namen oder Warenzeichen ihres Verwenders gekennzeichnet oder aus den Umständen des Auftrags ergibt sich, dass ein anderer Rechtsträger die Herstellung in Auftrag gegeben und über die Entwurfsspezifikation entschieden hat.

4.Bei nicht gekennzeichneten Verpackungen, die nach individuellen Anforderungen des Käufers hergestellt werden, wird die Rolle des PPWR-Erzeugers im Einzelfall beurteilt.

3. Vom Käufer bereitzustellende Informationen

1.Vor Annahme des Auftrags ist der Käufer verpflichtet, KARTON-PAK wahrheitsgemäße und vollständige Informationen zu übermitteln, die zur Bestimmung der Rollen und der PPWR-Anforderungen erforderlich sind, insbesondere:

a)den Verwendungszweck der Verpackung;

b)die Einstufung als Verkaufs-, Um-, Transport-, E-Commerce-, Service- oder sonstige Verpackung;

c)die Information, ob auf der Verpackung oder dem Produkt der Name oder das Warenzeichen des Käufers oder eines Dritten angebracht sein wird;

d)die Information, wer Konstruktion, Abmessungen, Material und sonstige Entwurfsparameter festlegt;

e)die Information, wer die Verpackung befüllen, verschließen oder verändern wird;

f)die Information, ob die Verpackung für den Kontakt mit Lebensmitteln oder einem anderen empfindlichen Produkt bestimmt ist;

g)die Information über den Status als Kleinstunternehmen;

h)die Staaten, in denen die Verpackung oder das verpackte Produkt in Verkehr gebracht werden soll.

2.KARTON-PAK kann die Erstellung der PPWR-Unterlagen aussetzen, bis die für die richtige Einstufung der Verpackung erforderlichen Informationen vorliegen.

4. Pflichten der Parteien

1.Tritt KARTON-PAK als PPWR-Lieferant auf, stellt KARTON-PAK dem Käufer die Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die zum Nachweis der Konformität der Verpackung oder des Verpackungsmaterials erforderlich sind, und zwar in dem Umfang, der sich aus Artikel 16 PPWR und der vereinbarten Spezifikation ergibt.

2.Ist der Käufer PPWR-Erzeuger, ist er für die Durchführung der Konformitätsbewertung, die Erstellung und Aufbewahrung der technischen Unterlagen, die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung, die Identifizierung der Verpackung und die Angabe der Daten des PPWR-Erzeugers verantwortlich.

3.Ist KARTON-PAK PPWR-Erzeuger, erfüllt KARTON-PAK die in Absatz 2 genannten Pflichten; der Käufer ist verpflichtet, Informationen über die beabsichtigte Verwendung der Verpackung bereitzustellen.

4.KARTON-PAK stellt eine EU-Konformitätserklärung ausschließlich dann aus, wenn KARTON-PAK PPWR-Erzeuger der betreffenden Verpackung ist, es sei denn, die Parteien vereinbaren gesondert und schriftlich, dass bestimmte Tätigkeiten als Bevollmächtigter ausgeführt werden.

5. Umfang der Unterlagen

1.Die von KARTON-PAK bereitgestellten Unterlagen beziehen sich ausschließlich auf:

a)die im Auftrag bezeichnete Verpackung oder das Verpackungsmaterial;

b)die vereinbarte Konstruktion und Materialzusammensetzung;

c)die von KARTON-PAK eingesetzten Materialien, Druckfarben, Lacke, Klebstoffe, Beschichtungen und Komponenten.

2.Die Unterlagen erfassen nicht die Auswirkungen eines späteren Befüllens, Verschließens, Etikettierens, Laminierens, Beschichtens, Verbindens mit anderen Elementen oder sonstiger Änderungen durch den Käufer oder Dritte.

3.Eine Änderung der Konstruktion, des Materials, des Drucks, der Beschichtung, des Verwendungszwecks oder der Nutzungsweise kann eine erneute Konformitätsbewertung und eine Aktualisierung der Unterlagen erforderlich machen.

6. EPR-Pflichten

1.Die Rolle des PPWR-Erzeugers und die Rolle des EPR-Herstellers werden getrennt bestimmt.

2.Jede Partei erfüllt die ihr nach den Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats zugewiesenen EPR-Pflichten.

3.Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, übernimmt KARTON-PAK keine Registrierungs-, Berichts- oder finanziellen EPR-Pflichten, die dem Käufer zugewiesen sind.

7. Verantwortung für die bereitgestellten Informationen

1.Der Käufer ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen verantwortlich, die zur Einstufung der Verpackung und zur Erstellung der PPWR-Unterlagen bereitgestellt werden.

2.Der Käufer ist verpflichtet, KARTON-PAK unverzüglich über Änderungen zu informieren, die die Konformität der Verpackung oder die Zuordnung der Rollen beeinflussen können.

3.Die Kosten für die Aktualisierung der Unterlagen, eine erneute Bewertung, Produktionsänderungen oder Abhilfemaßnahmen, die sich aus falschen, unvollständigen oder geänderten Angaben des Käufers ergeben, trägt der Käufer, es sei denn, die Ursache liegt bei KARTON-PAK.

4.Die von KARTON-PAK bereitgestellten Dokumente dürfen nicht als Grundlage für eine Erklärung, ein Zertifikat oder eine Umweltaussage verwendet werden, die über den darin ausdrücklich bestätigten Umfang hinausgeht.

„PPWR – Verantwortung für Verpackung und Dokumentation“Fall Rolle von KARTON-PAK Rolle des Kunden
Wellpappenbogen oder Halbfabrikat zur weiteren Verarbeitung Materiallieferant Erzeuger nach Herstellung der Verpackung
Verkaufs- oder Umverpackung unter der Marke des Kunden Lieferant In der Regel Erzeuger
Standardmäßiger, nicht gekennzeichneter Transportkarton In der Regel Erzeuger Verwender; EPR wird gesondert bestimmt
Transportkarton mit Name oder Logo des Kunden Lieferant In der Regel Erzeuger
Nicht gekennzeichneter Karton nach individuellem Entwurf des Kunden Lieferant Erzeuger
Verpackung unter der Marke eines polnischen Kleinstunternehmens In der Regel Erzeuger aufgrund der Ausnahme Übermittelt Angaben zur Verwendung
Verpackung unter der Marke eines Kleinstunternehmens Lieferant Erzeuger – Voraussetzung desselben Staates nicht erfüllt
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